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Beseitigungsanspruch

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann einen Verletzer auf Beseitigung (Vernichtung) der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben. Der Beseitigungsanspruch dient neben dem Unterlassungsanspruch der Abwehr fortdauernder Störungen.

Berner Konvention

Die Berner Konvention (Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst) von 1886 ist eines der internationalen Urheberrechtsabkommen, dem derzeit ca. 158 Staaten angehören. Unter anderem regelt die Berner Konvention, dass jeder Vertragsstaat den Schutz an Werken von Bürgern anderer Vertragspartner genauso anerkennen muss, wie den Schutz von Werken der eigenen Bürger (sog. Schutzlandprinzip).

Beseitigungsanspruch

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann einen Verletzer auf Beseitigung (Vernichtung) der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben. Der Beseitigungsanspruch dient neben dem Unterlassungsanspruch der Abwehr fortdauernder Störungen.

Beschreibende Angaben

Zeichen, die rein aus beschreibenden Angaben bestehen, können nicht als Marken eingetragen werden. Dies umfasst alle Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen.

Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) ist die zweite oder dritte Instanz nachfolgend zu einer Entscheidung im Eintragungsverfahren, Widerspruchsverfahren oder Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). 

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen versteht man nicht offenkundige betriebliche Vorgänge, an denen ein Interesse des Betriebsinhabers zur Gemeinhaltung besteht. Vom Betriebsgeheimnis werden in aller Regel nur die technischen Aspekte erfasst. Die kaufmännischen Aspekte unterliegen dem Geschäftsgeheimnis. 

Bildmarke

Bildmarken können Bilder, Bildelemente oder Abbildungen sein, (ohne Wortbestandteile) die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.